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Rechtliche Grundlagen

Rechtlicher Rahmen Der Bau eines Wasserkraftwerkes, der damit verbundene technische Eingriff in ein Gewässer und die Erteilung einer Wasserrechtskonzession sind Gegenstand verschiedener gesetzlicher Bestimmungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene.

Der Bund übt die Oberaufsicht (Rahmengesetzgebung und Schutzfunktionen) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der öffentlichen und privaten Gewässer aus.

Die Wasserhoheit liegt mehrheitlich bei den Kantonen, vereinzelt auch bei Gemeinden (z. B. Graubünden) oder Bezirken (z. B. Schwyz). Eine Wasserrechtskonzession, d.h. die Verleihung eines befristeten Wasserrechtes für eine bestimmte Strecke durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen (Kanton, Bezirk oder Gemeinde) an einen Dritten, wird im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG, vom Dezember 1916) geregelt.

Gleichzeitig sind aber weitere einschlägige Bundesgesetze und Bestimmungen über fischereirechtliche Fragen, Biotopschutz, Restwassermengen, Natur- und Heimatschutz, Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie Umweltschutz zu berücksichtigen.

Neben dem verliehenen Wassernutzungsrecht, das durch den nutzbaren Höhenunterschied und die Wassermenge bestimmt ist, werden in der Konzession auch die übrigen Rechte und Pflichten des Konzessionärs festgelegt. So ist er zum Beispiel berechtigt, die zur Nutzung notwendigen Bauten und Anlagen auf öffentlichem Gewässergebiet zu errichten.

Die dem Konzessionär auferlegten Verpflichtungen sind vielfältig und beinhalten unter anderem die Anpassung von Straßen, Uferwegen und Bächen an das Kraftwerk, Einrichtungen zum Schutz der Fischerei (z.B. Fischtreppen), den Unterhalt der Uferpartien, die Beseitigung der Geschiebeablagerungen und die Entsorgung des angesammelten Treibgutes.